Dieselfahrverbot: Einzelausnahmen können jetzt beantragt werden

Dieselfahrverbot

Die 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist am 11. Januar in Kraft getreten. Die erste Maßnahmenstufe des Dieselfahrverbots für Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und schlechter startet zum 1. Februar in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone. Es gilt in dieser Stufe eine generelle Ausnahme mittels Beschilderung für Anwohner*innen, Schwerbehinderte mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis und Lieferverkehr. Darüber hinaus gelten umfassende Ausnahmen per Allgemeinverfügung sowie gesetzlichen Vorgaben.

Zudem können Einzelausnahmen zum Dieselfahrverbot gemäß § 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für besondere Fahrtzwecke ab jetzt im Kreisverwaltungsreferat beantragt werden.
Das umfassende Ausnahmekonzept sowie ausführliche Antworten zu oft gestellten Fragen sind unter muenchen.de/umweltzone zu finden.

Aufgrund der Kurzfristigkeit genügt bis zum 30. April als Zufahrtsberechtigung der Nachweis der erfolgten Antragstellung. Antragsteller*innen bekommen nach Antragseingang eine Bescheinigung zugesandt, mit der sie vorerst in die Umweltzone fahren dürfen. Diese ist gut lesbar hinter die Windschutzscheibe zu legen.

Anträge zu Einzelausnahmen können digital im Kreisverwaltungsreferat beantragt werden unter muenchen.de/ausnahme-umweltzone.